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OLG Köln: Haftung für werbende Gewinnzusagen

Eine Kölner Bürgerin erhielt von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen ein Schreiben, wonach durch Zurücksendung der „vorab gezogenen Auszahlungs-Nummer mit Gewinn-Anforderung“ die betreffende Mitteilung des Unternehmens gültig werde. Bei dieser Mitteilung, so hieß es in dem Schreiben, handele es sich „nicht um Werbung“. Weiter war in dem Schreiben mehrfach von einem „beglaubigten“ Scheck über 20.000 € die Rede, den die Kölnerin dem „Leiter der Buchhaltung“ des Unternehmens zufolge noch nicht eingelöst habe, den sie aber anfordern könne. Der Scheck-Versand werde „100%ig“ bzw. „offiziell garantiert“.

Der Scheck könne auch dadurch angefordert werden, dass die Empfängerin des Schreibens etwas bei dem Unternehmen bestelle; in diesem Falle werde die Antwort automatisch im Kundenservice registriert. Als die Kölnerin die Scheck-Anforderung zurücksandte, erhielt sie lediglich die Antwort, auf sie sei ein „Gewinn“ von weniger als 5 € entfallen sei, der jedoch aus Kostengründen nicht ausgezahlt werde.

Der Klage der Frau gegen das Unternehmen auf Zahlung von 20.000 € hat das Oberlandesgericht Köln hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen. Die Mitteilung über den anzufordernden Scheck stelle eine Gewinnzusage i. S. v. § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Nach dieser erst vor kurzem in das Gesetz eingefügten Bestimmung ist ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen habe, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Zweck der Vorschrift ist es, unerwünschten Geschäftspraktiken, die etwa darin bestehen können, dass Verbraucher durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt werden sollen, dadurch entgegen zu wirken, dass dem Empfänger ein Anspruch auf den mitgeteilten Gewinn oder Preis eingeräumt wird.

Vorliegend wurde nach Auffassung des Gerichts durch die Gesamtgestaltung des Schreibens aus Sicht der Empfängerin der Eindruck erweckt, sie werde einen ihr zuerkannten Gewinn erhalten. Dass die Frau durch Absendung der Anforderung noch von sich aus noch tätig werden musste, stehe dem nicht entgegen. Es sei typisches Kennzeichen derartiger Gewinnversprechen, dass der Verbraucher noch etwas tun müsse, um in den Genuss des versprochenen Gewinns zu kommen. Unerheblich sei ferner, dass das Unternehmen nur den „Versand“ und nicht die Einlösung des Schecks „garantiert“ habe. Ein rechtsunkundiger Verbraucher, dem ein Scheck versprochen werde, gehe davon aus, dass dieser auch eingelöst werde und er nicht nur ein Stück Papier erhalte (OLG Köln, Beschluss vom 7. 10. 2003 – 16 W 25/03).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 13.11.2003

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