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LG Bonn: Klage in Dt. bei ausländischer Gewinnzusage

Erst Mitte November hat der BGH die Gewinnzusagen-Regelung des § 661 a BGB für verfassungsgemäß und somit für wirksam erklärt, vgl. die Kanzlei-Info v. 15.11.2003.

Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass Gewinnzusagen einklagbar sind und dafür sogar Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, vgl. das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 13 U 142/03 = Kanzlei-Info v. 25.12.2003), das OLG Köln (Beschl. v. 07.10.2003 – Az.: 16 W 25/03 = Kanzlei-Info v. 22.11.2003) und das LG München I (vgl. die Kanzlei-Info v. 10.10.2003).

Nun hatte in dem vom LG Bonn (Urt. v. 25.11.2003 - Az.: 2 O 495/02) zu entscheidenden Sachverhalt eine englische Firma einem Deutschen eine Gewinnzusage über 20.000,- Euro gemacht und es stellte sich die Frage, ob ein deutsches Gericht für die Klage zuständig ist.

Diese Frage haben die Richter mit einem klaren "Ja" beantwortet. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus der Tatsache, wo die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Und dies sei hier Deutschland:

"Die Haftung wegen Gewinnzusage ist als eine Haftung wegen unerlaubter Handlung (...) zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes - täuschendes Versprechen "bestraft", indem er gemäß § 661 a BGB dem Verbraucher hierfür auf Erfüllung haftet.

Der (...) maßgebliche Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens.

Dementsprechend konnte die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung ein (...)."



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