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LG Hamburg: Fernseh-Werbe-Ausblender rechtswidrig

Das LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2003 - Az.: 308 O 504/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Betrieb eines TV-Switch-Systems, mittels dem die Werbe-Blöcke bei Fernseh-Sendungen ausgeblendet werden können und eigene, neue Werbung eingeblendet wird, rechtswidrig ist.

Kläger war vor im vorliegenden Fall der bekannte Privatsender RTL, Beklagte die Betreiberin eines Hotels. Die Beklagte betrieb in ihrem Hotel u.a. zwei Kanäle: Einmal das unveränderte Original-Programm der Klägerin und einmal das mittels dem TV-Switch-System veränderte.

Die Beklagte war der Meinung, es finde keine Veränderung der eigentlichen Sendung statt, so dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Insbesondere liege keine Sendung iSd. § 20 UrhG vor, da das TV-Switch-System keine neue, eigene Sendung produziere, sondern lediglich bestimmte Teile der fremden Sendung ausblende. Auch sei der Betrieb des TV-Switch-System nicht wettbewerblich zu beanstanden, da eine Behinderung fremder Werbung nicht stattfinde. Jeder Hotelgast könne ja jederzeit auf den 2. Sendeplatz mit dem Original-Programm der Klägerin wechseln.

Dieser Auffassung ist das LG Hamburg nicht gefolgt. Es hat vielmehr einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs.1, 20 UrhG bejaht, da das TV-Switch-System widerrechtlich das Senderecht der Klägerin aus § 87 UrhG verletze.

Denn die Weiterübertragung von Rundfunksendungen über eine Rundfunkverteileranlage in einem Hotel ist eine Weitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 UrhG:

"Mit dem TV-Switch-System wird bei dessen bestimmungsgemäßen Einsatz das ausschließliche Recht (...) auf Weitersendung ihrer Funksendungen im Rahmen des Programms von "RTL" gemäß § 87 Abs. 1 UrhG widerrechtlich verletzt.

Das den Hotels (...) lizenzierte Recht der Weitersendung (...) gestattet (nur) eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung, nicht aber die Vornahme von Veränderungen am Programm und insbesondere keine Einschübe eigener Programmteile wie Werbung. Genau das geschieht aber durch die dargestellte Funktionsweise des TV-Switch-Systems."


Als wichtigen Punkt sahen die Richter auch die Tatsache an, dass vor dem eigentlichen Empfang durch den Zuschauer schon die Veränderung vorgenommen werde:

"(...) der Betrieb (...) [ist auch] nicht dem freien Empfang zuzurechnen.

Zwar ist die Zuordnung einzelner technischer Vorgänge zum erlaubnispflichtigen Sende- oder zum freien Empfangsbereich im Einzelnen umstritten (...). Da das TV-Switch-System ein Programmsignal aber schon verändert, bevor es zur hausinternen Verteilung der Sendesignale auf die einzelnen Zimmer kommt, steht es vorliegend nicht in Frage, dass hier Eingriffe in den Sendebereich stattfinden. Insofern besteht auch ein nachhaltiger Unterschied zu anderen Werbeblocker-Systemen (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 2029 ff. - Fernsehfee), die erst am Wiedergabegerät eingesetzt und dem Empfangsbereich zugerechnet werden."


An dieser Verletzung ändere auch der Umstand nichts, dass das RTL-Programm in unveränderter Form auf einem weiteren Programmplatz zur Verfügung stehe. Denn das mache - so die Richter - die widerrechtliche Änderung der Funksendung auf dem anderen Programmplatz nicht ungeschehen.

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