Das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) hatte darüber zu entscheiden, ob bei der Angabe eines Web-Impressums die Angabe einer Telefon-Nummer Pflicht ist oder ob es ausreicht, wenn der Domain-Inhaber eine E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer angibt.
Die Kölner Richter haben sich für die erste Ansicht entschieden:
"Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss.
Denn die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post) zwingend vor."
Und weiter:
"Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und "zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen.
Der Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss."
Das OLG folgt damit der offiziellen Gesetzesbegründung des TDG (BT-Drucks. 14/6098; PDF, 416 KB), in der ausdrücklich bestimmt wird, dass zumindest die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse Pflicht sind.