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AG Bremen: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht strafbar

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent.

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung".

Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003), die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB), des LG Berlin (Beschl. v. 23.09.2003 - Az.: 526 Qs 214/03 = Kanzlei-Info v. 01.02.2004) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 9. November 2003 - Az.: 11 TG 3060/03 = Kanzlei-Info v. 24.02.2004) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden. Vgl. hierzu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts".

Dagegen haben das BayOLG (Beschl. v. 26.11.2003 - 5 St RR 289/03 = vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2004 ), das VG Stade (Beschl. v. 27.11.2003 - Az.: 6 B 1674/03 = vgl. die Kanzlei-Info v. 27.01.2004) und das VG Arnsberg (Beschl.v. 17.11.2003 - Az.: 1 L 1646/03 = Kanzlei-Info v. 16.02.2004) eine Änderung der bisherigen Rechtslage verneint.

Nun hat das AG Bremen (Beschl. v. 10. März 2004 - Az.: 74 Ds 601 Js 7083/03) entschieden, dass die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens abzulehnen war:

"Der der Angeschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf, (...) in Bremen eine Wettannahmestelle für die Firma (...) aus Großbritannien betrieben und damit ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glückspiel veranstaltet zu haben, läßt sich aus Rechtsgründen nicht feststellen.

In der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB aus Rechtsgründen auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. (...)

Das Landgericht München (Beschluss vom 27.10.2003 - 5 Qs, 41/03) - sowie das Amtsgericht Heidenheim (Beschluss vom 04.12.2003 - 8 Ds AK 424/03) - haben unter Anwendung der europarechtlichen Rechtsprechung die in anderen Ländern der EG erteilte Konzession als ausreichende rechtliche Grundlage für die hier inkriminierte Sportwette angesehen, so dass auch in den Entscheidungen eine Strafbarkeit nach § 284 StGB verneint worden ist.

(...) Bei diese Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen war."

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