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BGH: Spam ist rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 11. März 2004 - Az. I ZR 81/01) festgestellt, dass Spam-E-Mails zwischen Wettbewerbern unlauter iSd. § 1 UWG sind.

Der eigentliche Fall betrifft nur den geschäftlichen Bereich, kann aber unproblematisch verallgemeinert werden. Die offiziellen Leitsätze im Überblick:

"1. Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

2. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

3. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es
nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund
des Schreibversehens eines Dritten kommt."

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