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LG Frankfurt: Gelbe Seiten ./. Googelb

Wie die Varetis AG in ihrer Pressemitteilung erklärt, hat das LG Frankfurt a.M. auf Antrag der Deutschen Telekom-Tochter DeTeMedien, die auch die "Gelbe Seiten" betreibt, es der Varetis AG verboten, das Portal "Googelb" zu starten.

Unter dem Portal "Googelb" wollte die Firma eine Internet-"Findmaschine" betreiben.

DeTeMedien sieht das Verletzung ihrer Marke an, denn im Waren- und Dienstleistungsbereich von Branchenverzeichnissen wiesen sowohl die benutzte Farbe Gelb als auch das Wort "Gelb" auf die Marken der Gelben Seiten hin. Dieser Rechtsansicht ist anscheinend auch das LG Frankfurt a.M. gefolgt und hat es im Zuge einer einstweiligen Verfügung untersagt, den Begriff zu benutzen.

Varetis hat daraufhin sofort reagiert und ihren Namen in GoYellow (www.goyellow.de) geändert. Gleichzeitig kündigte das Unternehmen an, gegen die einstweilige Verfügung Rechtsmittel einzulegen. Es stützt sich nach eigener Argumentation auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 4. Dezember 1998, worin festgestellte werde, dass eine Schutzfähigkeit nur für den Gesamtbegriff "Gelbe Seiten" in Betracht komme, allerdings keinesfalls für das Wort "Gelb" alleine.

Diese Argumentation überzeugt angesichts der Rechtsprechung bei Farbmarken jedoch nur sehr wenig.

Zwar hat das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint (vgl. z.B. BPatG, GRUR 1996, 881 - Farbmarke; GRUR 1998, 574 - schwarz/zinkgelb).

Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben).

Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen (MarkenR 1999, 32 - ARAL-Blau; GRUR 1999, 61 - ARAL/Blau I; WRP 1999, 329 - Blau/Weiß I; WRP 1999, 334 - Blau/Weiß II).

Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht.

So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 (Beschl. vom 24. Juli 2002 — 29 W (pat) 75/02 ) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.

Die Farbmarke Magenta war auch erst vor kurzem Gegenstand zweier höchstricherlicher Entscheidungen, in denen die Deutsche Telekom AG (Inhaberin der Farbmarke) gegen ihre Konkurrentin, die Mobilcom AG, geklagt hatte (BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 und I ZR 23/0).

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