Die jeweiligen nationalen urheberrechtlichen Regelungen zum Schutz von Datenbanken in der EU (§§ 87a ff. UrhG) gehen bekanntlich auf die Europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zurück.
Nun liegt dem Europoäischen Gerichtshof (EuGH) ein aktueller Rechtsstreit vor, in dem es um die Schutzweite dieser Regelungen geht.
Die Kläger vergeben Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne der höchsten englischen und schottischen Fußball-Ligen. In jeder Saison finden ca. 2000 Begegnungen statt. Die Spielpläne werden elektronisch gespeichert und u.a. in gedruckten Broschüren präsentiert. Die Kosten für die Ausarbeitung und die Verwaltung der Spielpläne kostet ca. 18. Mio. EUR pro Jahr, während sich die Einnahmen aus den Lizenzen auf ca. 10,5 Mio. EUR belaufen.
Die Beklagten verwenden diese Datenbank, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Die Daten beschaffen sich die Beklagten u.a. aus dem Internet, aus Zeitschriften oder direkt von den Vereinen. Der damit erzielte Jahresumsatz beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag.
Es liegt noch keine Entscheidung des EuGH vor, dafür aber der Antrag der zuständigen Generalanwältin. Vgl. dazu auch die offizielle Pressemitteilung (PDF, 50 KB).
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass der Begriff "Datenbank" weit auszulegen sei, so dass z.B. auch Verzeichnisse von Fußballspielen geschützt seien.
Erforderlich seien quantitative und qualitative Investitionen in die Herstellung der Datenbank. Liege dies vor, so sei der Datenbank-Inhaber vor einer Weiterverwendung wesentlicher Teil der Datenbank durch Dritte geschützt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dies wiederholt und systematisch geschehe und das Ergebnis der Weiterverwendung auf dem gleichen Markt angeboten werden wie die Original-Datenbank.
Eine Weiterverwendung setze nicht voraus, dass der Dritte sich die Informationen direkt aus der Datenbank beschaffe. Vielmehr sei es ausreichend, wenn er sich die Daten aus einer sonstigen Quelle (z.B. Fernsehen, Internet) besorge.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Meinung der Generalanwältin anschließen oder anders entscheiden wird.