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OVG NRW: Oddset-Wetten durch private Unternehmer (Volltext)

Wir hatten über die Entscheidung des OVG NRW (Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 V 2096/03) berichtet, vgl. unsere Kanzlei-Info v. 26.05.2004. Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.

Es ging hier um die Problematik, ob die in Thüringen wirksame, noch aus DDR-Zeiten stammende Landesgenehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten ausreicht, um eine Niederlassung auch in NRW zu betreiben.

Dies hat das OVG NRW klar abgelehnt:

"Es ist (...) nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH H. nach DDR- Recht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer.

Weiter kann die Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-Behörde nicht gereicht haben. Nach Ansicht des Senats (...) ist der Geltungsraum dieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes Ergebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam.

Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, insbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind."


Zudem bestätigt das OVG NRW in seinen Entscheidungsgründen noch einmal die herrschende Rechtsprechung, dass Sportwetten zufallsabhängig und somit Glücksspiele sind. Es verweist dabei sowohl auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2002 - Az.: 4 B 1844/02) als auch auf die höchstrichterliche strafrechtliche Judikatur (BGH, Beschl. v. 28.11.2002 - Az.: 4 StR 260/02).

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