Das LG Nürnberg-Furth (Beschl. v. 4.3.2004 - Az.: 4 HKO 2056/04) hatte auf Antrag der Wettbewerbszentrale gegen eine Bank eine einstweilige Verfügung erwirkt, vgl. unsere Kanzlei-Info v. 17.04.2004. Darin wird der Bank verboten worden, Verbraucher aufzufordern persönliche Nachrichten an Freunde zusammen mit einer Produktempfehlung zugunsten der Bank per E-Mail zu versenden.
Die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, ergeben sich nicht aus dem Beschluss, da dieser - wie üblich - ohne nähere Erläuterungen ergangen ist.
Inzwischen hat die betroffene Bank eine Abschlusserklärung abgegeben, d.h. sie hat rechtsverbindlich erklärt, nicht gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen, sondern diese als endgültige Regelung akzeptiert.
Damit bleibt der Sachverhalt auch zukünftig nicht 100% geklärt. Und es besteht ein breiter Spielraum für Interpretationen und Einschätzungen wie das Urteil zu verstehen, was anschauchlich eine Online-Diskussion mit einem Vertreter der Klägerseite zeigt.