Einladungs-E-Mails für Online-Shoppingportale sind als Werbung anzusehen und unterliegen damit den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, so das AG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile empfehlungsmarketing-fuer-online-shoppingportale-rechtswidrig-15-c-1006-09-amtsgericht-berlin-20090522.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 15 C 1006/09). Ein derartiges Empfehlungsmarketing ist demnach nur dann zulässig, wenn ein vorheriges, ausdrückliches Einverständnis des Empfängers vorliegt.
Bei der Beklagten, einem Online-Shopping-Portal, konnten nur registrierte Personen einkaufen. Eine Registrierung von neuen Kunden erfolgte nur, wenn sie von Alt-Mitgliedern eingeladen worden waren.
Der Kläger erhielt nun ungefragt eine E-Mail, in der ihn eine fremde Person auf das Beklagten-Portal einlud. Daraufhin teilte er der Beklagten mit, dass er keine weiteren Mails wünsche. Als Antwort erhielt er eine erneute Werbe-Mails, diesmal mit dem Hinweis, dass die bereits ausgesprochene Einladung bald ablaufe.
Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und mahnte ab. Die Beklagte gab hinsichtlich der 2. Mail eine Unterlassungserklärung ab. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend und zog vor Gericht.
Die Berliner Juristen sprachen dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu.
Bereits die erste E-Mail sei rechtswidrig gewesen und habe die klägerischen Rechte verletzt. Denn derartige Empfehlungs-Mails seien keine freundschaftlichen Hinweise von Bekannten, sondern ein gezieltes Marketingkonzept der Beklagten.
All diese E-Mails hätten werbenden Charakter und bedürften für den Empfang des ausdrücklichen, vorherigen Einverständnisses des jeweiligen Adressaten.