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BGH: "Urlaub direkt" kein Markenname

Der BGH (Urt. v. 22. April 2004 - Az.: ZR 189/01) hat entschieden, dass der Wort-/Bildmarke "Urlaub direkt" für den Bereich Tourismus jede Unterscheidungskraft fehlt.

"Bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort-/Bildmarken ist regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (...).

Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, daß dem Wortbestandteil für sich genommen nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies nach Ansicht des BGH:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wortbestandteil "URLAUB DIREKT" der Klagemarke sei (...) unterscheidungskräftig (...) hält (...) der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Bezeichnung "URLAUB DIREKT" jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie die konkreten Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen beschreibt (...).

"URLAUB DIREKT" besagt in nicht unüblicher schlagwortartiger Begriffsbildung, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angebotene Reiseleistung unmittelbar buchen oder beziehen können. (...) Die Wortkombination (...) als solche hat keine Kennzeichnungskraft; sie kann keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken (...)."

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