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VG Schleswig-Holstein: Sportwetten mit Auslands-Lizenz erlaubt

Das VG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 24.09.2004 - Az.: 12 B 60/04) hat dem andauernden Streit, ob das Anbieten von Sportwetten nur mit einer ínländischen Genehmigung erlaubt ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt.
Es handelt sich um ein einstweiliges Rechtsschutz-Verfahren.

Der Antragsteller wendete sich gegen die städische Schließungsverfügung seines Sportwetten-Büros. Er vermittelte für einen österreichischen Anbieter, der in seinem Heimatland über eine entsprechende Lizenz verfügt, die Wetten.

Die zuständige Stadt sah hierin keine ausreichende Rechtsgrundlage, sondern wertete dies vielmehr als einen Fall des illegalen Glücksspiels, da nur eine inländische, deutsche Genehmigung zu einem solchen Handeln berechtige.

Das VG hat dem Antragsteller Recht gegeben und die sofortige Untersagung des Betriebes ausgesetzt.

"Die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (...) ist derzeit nicht abschließend feststellbnar, sondern als offen zu würdigen.

Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Einschreiten ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit (...). Sportwetten sind nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel (...) anzusehen.

Indes sind die Tathandlungen nur strafbar, wenn sie ohne behördliche Erlaubnis vorgenommen werden (...). Der vom Antragsteller bediente Sportwettenanbieter hat keine diesbezügliche Erlaubnis für Schleswig-Holstein.

Indes wird von der (...) Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt, ob ein solche staatliches Monopol derzeit noch EU-rechtskonform ist. Unter Bezug auf die sog. Gambelli-Entscheidung des EuGH (...) wird zunehmend in Zweifel gezogen, ob angesichts des tatsächlichen Verhaltens der staatlich konzessionierten Sportwettenanbieter (intensive Bewerbung ihres Angebots) (...) noch genügende Rechtfertigungsgründe für die Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols bestehen."


Weiter führen die Richter aus:

"So wird (...) insbesondere bezweifelt, ob die Tätigkeit anderer Anbieter im Inland noch wirksam beschränkt werden kann, was auch eine Strafbarkeit ausschließen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Ergebnis der Kammerberatung zweifelhaft, ob der Antragsteller als Vermittler von Sportwetten überhaupt eine der Tathandlungen begehen kann. (...).

Zum anderen ist es (...) ebenfalls zweifelhaft, ob nicht im Licht der vom EuGH vorgenommenen EU-rechtskonformen Auslegung nationaler Glücksspiel-Regelungen der jetzt in Kraft getretene Lotteriestaatsvertrag durch seinen Ausschluss anderer Glücksspiel-Anbieter (...) die EU-rechtlichen Vorgaben erfüllt. (...)"


Aus diesem Grunde hat das VG Schleswig-Holstein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt.

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