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LG Hamburg: Keine Strafbarkeit bei Anbieten von privaten Sportwetten

Das LG Hamburg (Beschl. v. 12. November 2004 - Az.: 629 Qs 56/04) hat in einem Strafverfahren entschieden, dass das Anbieten von privaten Sportwetten in Deutschland nicht strafbar ist, wenn die Firma, für die die Wetten vermittelt werden, im europäischen Ausland (hier: England) eine entsprechende Lizenz hat.

Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Beschlagnahme von Gegenständen:

"Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Bestätigung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Es besteht kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung des Beschuldigten, denn die Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden § 284 StGB verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, so dass es im Einzelnen auf das Vorliegen seiner tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht ankommt."

Und weiter:

"Diese Beschränkungen sind nicht gerechtfertigt, weil nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. (...)

§ 284 StGB dient grundsätzlich der Unterbindung einer übermäßigen Nachfrage nach Glücksspielen und der sozialschädlichen Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft (...). Das in Hamburg bestehende Monopol auf Sportwetten dient diesem Ziel jedoch nicht vorrangig und somit auch keinen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. (...).

Dass das staatliche Monopol einer Verminderung der Gelegenheit zum Spiel und nur nachrangig der Gewinnerzielung dienen soll, erscheint jedoch bereits dadurch zweifelhaft, dass auf der Internetseite der „Nordwest Lotto und Toto" (www.lotto-hh.de) jedem volljährigen Interessenten die Möglichkeit einer Online-Tippabgabe eröffnet wird, so dass der Verbraucher für die Inanspruchnahme dieses „staatlichen" Angebots nicht einmal seine Wohnung verlassen muss. (...)

Der einzige Hinweis auf die möglichen Gefahren des Spiels findet sich unter „Service", wo über Möglichkeiten der „Spielsuchtprävention" aufgeklärt wird. Diese verharmlosenden Ausführungen wecken erhebliche Zweifel an der generellen Gefährlichkeit des Glücksspiels und deuten vielmehr darauf hin, dass Spielsucht als in Ausnahmefällen mögliche Nebenfolge der Teilnahme am Glücksspiel auftreten kann. Ihre Bekämpfung wird allein dem Betroffenen überlassen (...)."


Die Hamburger Richter finden schließlich noch deutlichere Worte:

"Darüber hinaus zeigt insbesondere die massive öffentliche Werbung in allen Medien, wie sie vom Verteidiger des Beschuldigten exemplarisch dargelegt wurde, dass finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.

Dass diese Werbung nicht der Gewinnmaximierung dienen soll sondern der Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses, wird wiederum bereits durch den Internetauftritt der „Nordwest Lotto und Toto" widerlegt, der deutlich macht, dass die angestrebte Kanalisierung ausschließlich der Gewinnmaximierung dient, denn die öffentliche Werbung geht über das zur reinen Kanalisation Erforderliche hinaus und entspricht den marktüblichen Strategien. (...)

Letztlich kann jedoch sogar offen bleiben, welchen Zweck dieses Monopol als stärkster Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tatsächlich verfolgt, denn es ist in keinem Fall erforderlich. Es ist nicht erkennbar, dass mildere Maßnahmen zur Erreichung des vom Amtsgericht angeführten Zwecks weniger geeignet wären. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung, durch die die H (...) Ltd. bereits einer staatlichen Kontrolle in ihrem Niederlassungsstaat unterliegt. Auch hier wäre es Aufgabe des Staates, nachzuweisen, dass eine solche Kontrolle zum Schutz der deutschen Verbraucher nicht genügt."

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