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VGH Baden-Württemberg: Oddset-Sportwette verboten

Die 1. Instanz, das VG Karlsruhe, hatte die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten noch für rechtmäßig erachtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.05.2004.

Dieser Ansicht ist nun der VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des VG Karlsruhe aufgehoben.

In den 19-seitigen Entscheidungsgründen gehen die Richter auf alle aktuellen Probleme des derzeitgen Sportwetten-Rechts ein. Sie setzen sich dabei vor allem mit dem Gambelli-Urteil des EuGH auseinander.

"Das in Baden-Württemberg geltende Verbot privat veranstalteten öffentlichen Glücksspiels verletzt nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch nicht Gemeinschaftsrecht.

Allerdings enthält dieses Verbot eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (...); insoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Teile des Beschwerdevorbringens in der Tat nur gering ausgeprägtes Verständnis für die Eigenart des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen. Der Antragsteller vermittelt nach seiner spätestens mit Schriftsatz vom 08.12.2004 (...) hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung Sportwetten, welche die in London ansässige Firma H. als Wetthalter veranstaltet (...).

Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats (...) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (...)."

Und weiter:

"Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich „erfreuliche Nebenfolge" bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der „restriktiven Politik" ist (...).

(...) Der Senat [vermag] eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht zu erkennen. In Betracht zu ziehen wäre insoweit allenfalls noch der Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung, insoweit nicht anders als die staatlichen Monopole, gleichfalls nur vergleichsweise überschaubare Glücksspiele vermittelt (Einzeleinsatz 20,- EUR, Höchstgrenze des Verlustes 2.500,- EUR);

auf dieser tatsächlichen Grundlage ließe sich möglicherweise einwenden, die zur Begründung des staatlichen Monopols herangezogenen Schutzzwecke ließen sich auch durch den minderschweren Eingriff eines Glücksspielverbots oberhalb einer Mindestgrenze verwirklichen.

Auch derartige Überlegungen können jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen; zum einen verkennen sie den bereits mehrfach erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die damit notwendigerweise verbundene Befugnis zu typisierenden Regelungen, und zum andern spricht viel dafür, dass der - minderschwere - Eingriff einer Verbotsregelung die sozialpolitisch und ordnungsrechtlich erwünschte Kontrolle des Glücksspielwesens ganz wesentlich erschweren oder sogar in erheblichem Umfang verfehlen würde."


Und weiter:

"Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, „durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren."

Mit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg liegt eine weitere oberinstanzgerichtliche Verwaltungsentscheidung zu der Problematik vor. Die Gerichte urteilen dabei unterschiedlich. Während das OVG NRW, der VGH Baden-Würrtemberg und der VGH München die Zulässigkeit von Sportwetten durch Private verneinen, bejahen der VGH Kassel unddas OVG Sachsen dies. Auf unterinstanzgerichtlicher Ebene ist die Rechtsprechung noch stärker zerstrittener.

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