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LG Düsseldorf: Kein Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen: Urteil online

Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05) hat vor kurzem in der SEO-Branche für viel Aufsehen gesorgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.04.2005. Dort wurde einem Suchmaschinen-Betreiber verboten, fremde Marken zu verwenden.

Wie schon in den Kanzlei-Infos v. 30.04.2005 berichtet, lhatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05) eine identische Konstellation zu entscheiden.

Der gleiche Markeninhaber hatte gegen einen anderen Seiten-Betreiber ebenfalls eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt. Da die betroffenen Betreiber aber eine Schutzschrift hinterlegt hatten, erließ das Gericht nicht sofort eine einstweilige Verfügung, sondern es verhandelte mündlich und wies schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Die Entscheidungsgründe hierzu liegen nunmehr online vor.

Das Gericht stellt dabei fest, dass keine markenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vorliegt, wenn eine Marke lediglich als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.

"Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen (...) jedoch nicht markenmäßig. Eine Verletzung des MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Drittzeichen in dieser Weise verwendet wird. (...) Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird.

Nach dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Zeichen nicht zur Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die vom Antragsteller selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung durch die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden Angebote im Netz zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu redaktionellen Zwecken bloß erwähnt, so dass die Verwendung mit einem Eintrag in einem Nachschlagewerk vergleichbar ist."


Auch liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da der Markeninhaber an 1. Stelle bei den Google-Suchergebnissen auftauche, während die Gegenseite erst an 23. Stelle genannt würde:

"Durch die Internetseite der Antragsgegnerin werden allein die im Internet bereitgestellten und von dem Antragsteller öffentlich gemachten Informationen im World Wide Web in der bei Suchmaschinen üblichen Form zusammengefasst. Die von der Antragsgegnerin für ihre Seite verwandten Links sind als Verweise in einer Webseite auf eine andere Seite wesentliches Charakteristikum des World Wide Webs (...).

Wer - wie der Antragsteller - im Internet Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit rechnen, dass diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen, jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird."

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