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OLG München: Markenerhaltung durch ausländische Homepage-Nutzung?

Gemäß § 49 Abs.1 MarkenG ist eine eingetragene Marke zu löschen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung auch tatsächlich genutzt wird. Erforderlich ist hierbei, dass die Marke "im Inland ernsthaft genutzt" wird (§ 26 Abs.1 MarkenG).

Nun hatte das OLG München (Urt. v. 16.06.2005 - Az.: 29 U 5456/04) darüber zu entscheiden, ob dafür ausreichend ist, wenn ein amerikanischer Anbieter auf seiner .com-Domain, die als Second-Level-Domain den Markennamen enthielt, auch deutsche Kunde belieferte.

Dies haben die Münchener Richter verneint:

"Die Internetbenutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen ist nicht bereits deshalb eine solche im Inland, weil inländische Internetnutzer die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nehmen.

Vielmehr ist das lediglich Ausfluss der das Internet kennzeichnenden Eigenheit der weltweiten Verfügbarkeit der Inhalte, der Ubiquität des Internets. Dieser Umstand begründet den Konflikt mit dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip erst und löst ihn nicht schon. Dazu bedarf es vielmehr des Abstellens auf einen gesteigerten Inlandsbezug (...)."


Und weiter:

"Bei als Verletzungshandlungen angegriffenen Benutzungen würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen. (...)

Nichts anderes gilt für die gleichsam gespiegelte Situation, die nicht die Verletzung einer inländischen Marke durch eine Handlung im Internet, sondern den Erhalt einer inländischen Marke durch solche Handlungen betrifft. Würde Benutzungshandlungen im Internet schon allein deshalb rechtserhaltende Wirkung zukommen, weil sie im Inland abrufbar sind, führte das entgegen dem Zweck (...), die Möglichkeiten für die Eintragung neuer Marken zu verbessern und die Gesamtzahl der eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern (...)."


Dann benennen die Richter, unter welchen Umständen ein Inlandsbezug doch gegeben ist:

"Bei dem Internetauftritt unter der Domain (...) ergibt er sich weder aus der Sprache, in der sich die Beklagte im Internet präsentiert, noch aus der Währung, in der die Preisangaben erfolgen. Er ergibt sich auch nicht aus der Verwendung einer deutschen Flagge unter der Rubrik International Delivery zur Kennzeichnung der Darstellung derjenigen Waren, die in Deutschland ausgeliefert werden können (...).

Dieser Verwendung ist nur zu entnehmen, dass die Beklagte anbietet, Blumen in einer Vielzahl verschiedener Länder, darunter Deutschland, zu liefern. Dass dieses Angebot über das mit der Ubiquität des Internets verbundene Maß hinaus auch deutsche Besteller anspreche, kann der Verwendung der deutschen Flagge dagegen nicht entnommen werden."

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