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LG Berlin: Rabattwerbung nicht wettbewerbswidrig

Die beklagte Mediamarkt GmbH hatte zum Jahreswechsel 2004/2005 bundesweit mit den Worten geworben: "Am 3.1. zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer" sowie "Allgemeine Sonderaktion… Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer… Alle Produkte dadurch 16 % billiger."

Ein Ehepaar, welches sich am 31. Dezember 2004 bei der Beklagten über den Preis eines Miele Staubsaugers informiert hatte, entschied sich aufgrund der Werbeaktion daraufhin, den Staubsauger erst am 3. Januar zu kaufen. Am 3. Januar musste das Ehepaar dann jedoch feststellen, dass der Staubsauger nicht, wie erwartet, günstiger, sondern um EUR 20,00 teuerer war als am 31. Dezember.

Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen, sah hierin eine unlautere Werbung, da ein Großteil der Verbraucher davon ausgegangen sei, dass der Rabatt von 16 % sich auf die kurz vor dem 3.1. verlangten Preise bezogen habe. Aus diesem Grund hätten viele Verbraucher den Kauf auf den 3.1. verschoben.

Das LG Berlin (Urt. v. 24.06.2005 -Az.: 102 O 11/05) entschied gegen den Kläger. Eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß §§ 3,5 Abs. 2 Nr. 2 UWG sahen die Richter in dem konkreten Verhalten der Beklagten nicht.

Zwar hätte die Beklagte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 5 Abs. 2 UWG) verstoßen, wenn sie vor der Rabattaktion am 3.1. die Preise zunächst heraufgesetzt hätte. Damit wäre dem Verbraucher vorgetäuscht worden, er hätte beim Kauf eines Artikels am 3. Januar viel mehr erspart, als dies tatsächlich der Fall war.

Dies hatte der Kläger jedoch nicht ausreichend bewiesen, da sich sein Vortrag lediglich auf den erwähnten Staubsauger bezog. Dieser Einzelfall reichte nach Ansicht der Kammer bei einem Warensortiment von ca. 40.000 Artikeln nicht aus, die Vermutung zu begründen, "…, dass die Beklagte auch bei anderen Artikeln ihres Sortiments gerade am 3. Januar 2005 Preiserhöhungen vorgenommen hat, woraus sich wiederum die Annahme herleiten ließe, dass die Preisheraufsetzungen gezielt im Hinblick auf die Werbeaktion vorgenommen worden wären. (…)"

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