LG Köln: Wann ist Werbung mit Spitzenstellung und als "Nr.1" erlaubt?

21.08.2005

Das LG Köln hatte in zwei Entscheidungen (Urt. v. 14.06.2005 - Az.: 33 O 107/05; Urt. v. 14.06.2005 - Az.: 33 O 97/05) darüber zu urteilen, wann ein Unternehmen mit einer Spitzenstellung werben dürfe bzw. es erkläre dürfe, es sei die "Nr.1".

Ein Unternehmen im Plakatbereich hatte im Fall der Entscheidung des LG Köln (Urt. v. 14.06.2005 - Az.: 33 O 97/05) mit dem Slogan geworben "Bei den kleineren Formaten sind wir zum führenden Anbieter aufgestiegen."

Hierin sahen die Kölner Richter eine unzulässige, wettbewerbswidrige Behauptung.

"Die Antragsgegnerin nimmt damit eine Spitzenstellung für sich in Anspruch, die ihr nicht zukommt.

Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat.

Die Antragsgegnerin nimmt damit eine Spitzenstellung für sich in Anspruch, die ihr nicht zukommt. (...)

Bei dem Segment CLP fehlt der Antragsgegnerin diese Überlegenheit aber jedenfalls hinsichtlich der Umsatzzahlen. Legt man die eigenen Zahlen der Antragsgegnerin zugrunde, so erzielte sie hier im Jahr 2004 einen Netto-Erlös von 48,7 Mio €. Damit hatte sie aber keinen deutlichen Abstand vor den mit CLP im gleichen Zeitraum erzielten Nettoumsatz der Antragstellerin von 48,8 Mio €, sondern lag mit dieser gleichauf.

Die Versuche der Antragsgegnerin, dieses Ergebnis durch Rechenspiele zu verbessern überzeugen nicht.

Wie die Antragsgegnerin selber ausführt, sind hohe Umsätze ein sicheres Anzeichen für den Erfolg eines Unternehmens und somit für die Zufriedenheit der Werbekunden. Dann können aber nur solche Umsatzzahlen Berücksichtigung finden, die den Erfolg des Unternehmens auch verläßlich darstellen und nicht solche, die Beträge enthalten, die letztlich anderen Unternehmen zugute kommen.

Dies ist aber bei dem im Vergleich zum sog. "Netto 3 Umsatz" höheren "Netto-Umsatz nach HGB" der Fall. Die bei diesem Wert eingerechneten Vergütungen für die Spezialmittler sagen gerade nichts über den Erfolg der Antragsgegnerin am Markt aus. Im Gegenteil ließe sich so beispielsweise ein Mißerfolg, der etwa aus der Zahlung überhöhter Provisionen resultierte, ohne weiteres in einen Erfolg verwandeln."


Die Entscheidungsgründe im 2. Fall ((LG Köln, Urt. v. 14.06.2005 - Az.: 33 O 107/05) sind nahezu identisch. Auch dort warb die Beklagtenseite mit einer unzutreffenden und somit irreführenden Behauptung. Als "Nr.1" - so die Richter - könne nur derjenige angesehen werden, der eine tatsächliche Marktführerschaft besitze.

Liege der Fall dagegen wie oben beschrieben, so liege eine solche Marktführerschaft gerade nicht vor.