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OLG Rostock: Zuständiges Gericht bei Klage aus Vertragsstrafe-Versprechen

Das OLG Rostock (Beschl. v. 07.12.2004 - Az.: 2 UH 4/04) hatte zu entscheiden, vor welchem Gericht eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung einzuklagen ist.

Es handelte sich ursprünglich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, aufgrund derer die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Nun verstieß die Beklagte gegen diese Erklärung und die Klägerin forderte die Vertragsstrafe ein. Aber vor welchem Gericht? Vor dem Amts- oder Landgericht?

Gemäß §§ 13, 14 UWG sind bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten immer die Landgerichte zuständig. Nach den allgemeinen Regeln dagegen wäre aufgrund des geringen Streitwertes das Amtsgericht zuständig.

Das OLG Rostock hat nun entschieden, dass eine solche Klage vor dem Amtsgericht zu erheben ist:

"Bei dem Unterlassungsversprechen (...) handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll.

Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Schuldversprechen bzw. um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (...).

Werden Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis geltend gemacht, ist die Klage „nicht auf Grund des UWG“ erhoben, so dass die Bestimmungen der §§ 13 und 14 UWG keine Anwendung finden (...).

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Streitwert mit 3000 Euro angegeben (...) ist, ergibt sich die Zuständigkeit des AG (...)."


Somit gelten bei Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe die allgemeinen Regeln. Bei der gerichtlichen Einforderung von außergerichtlichen Abmahnkosten ist dies dagegen anders. Die überwiegende Rechtsprechung sieht hier einen sachlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Grund der Abmahnung und wendet die etwaigen Spezialvorschriften an, d.h. Abmahnkosten sind bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Höhe stets vor dem Landgericht einzuklagen.

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