Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.04.2009 - Az.: 14 U 66/08) noch einmal klargestellt, dass eine Vertragsstrafe nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch zuvor ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.
Der Kläger verlangte im vorliegenden Fall eine Vertragsstrafe wegen eines erneuten Rechtsverstoßes. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem er vom Kläger abgemahnt worden war. Der Beklagte hatte jedoch nicht die vom Kläger vorgegebene Erklärung unterzeichnet, sondern eine eigene, neue Fassung entworfen.
Als der Kläger nun die Vertragsstrafe nach zwei Jahren geltend machte, wandte der Beklagte ein, es sei gar kein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Denn der Kläger habe seine damalige Erklärung nicht angenommen.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab und folgten der Argumentation des Beklagten.
Voraussetzung für eine Vertragsstrafe sei, dass zwischen den Parteien ein Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Dies sei hier zu verneinen. Das Schreiben des Beklagten stelle keine Annahme der Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen dar, denn es handle sich vielmehr um die Ablehnung des Angebotes des Klägers, verbunden mit einem neuen Angebot des Beklagten. Diesen Angebot habe der Kläger damals nicht angenommen.