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LG Berlin: Haftung des Admin-C für Spam

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen".

Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.

Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird. Auch das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04) bejaht eine Haftung.

Nun liegt eine weitere Entscheidung zu dem Problemkreis vor. Das LG Berlin (Beschl. v. 26.09.2005 - Az.: 16 O 718/05 - PDF) hat nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die vom Kollegen Handschumacher erstritten wurde, entschieden, dass der Admin-C haftet, wenn Spam-E-Mails über bzw. für diese Domain versendet werden:

"Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als Admin-C haftet er für die Inhalte des von der domain generierten newsletter."

Im vorliegenden Fall ergab sich die Haftung - so das Gericht - zudem aus der Tatsache, dass der Admin-C auch im Impressum der beworbenen Webseite stand und auch noch geschäftlich für die Domain-Inhaber im Vorwege in andere Sache tätig gewesen war:

"Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-lnhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die domairhlnhaberin deren Angelegenheiten regelte, ergibt sich auch aus dem vorprozessuai von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern"."

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