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LG Köln: Löschungsanspruch bei rechtswidrigem Dispute-Eintrag

Das LG Köln (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 84 O 22/05) hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch bei einem rechtswidrigen Dispute-Eintrag auf eine Domain besteht.

Der Beklagte machte geltend, er habe an der Domain ein entsprechendes Markenrecht und setzte daraufhin bei der DENIC einen Dispute. Hiergegen wandte sich der Kläger, da er über ein älteres Recht verfüge und somit die Domain-Sperrung rechtswidrig sei.

Dieser Ansicht ist auch das LG Köln gefolgt und hat die Aufhebung des Dispute verfügt:

"Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat, ist dementsprechend gemindert.

Dieser Eingriff in die Rechte des Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb geknüpft ist.

Im übrigen sieht das Gericht im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln geben würden, sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden."


Ob das Recht an einer Domain als absolutes Recht anzusehen ist und somit schutzfähig iSd. § 823 BGB ist in der juristischen Lehre außerordentlich umstritten. Das BVerfG (Beschl. v. 24.11.2004 - Az.: 1 BvR 1306/02) hat es in seiner Entscheidung zwar als Eigentum iSd. Art. 14 GG angesehen, jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich um kein absolutes Recht handle:

"Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (...) erwirbt der Inhaber hingegen weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.

Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen."

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