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BGH: Keine außergerichtlichen Abmahnkosten im Kostenfestsetzungs-Beschluss

Der BGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: I ZB 21/05 - PDF) hat eine grundlegende Entscheidung zur Festsetzung von außergerichtlichen Abmahnkosten im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren getroffen.

Die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites werden bei Gericht im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren geklärt. Bislang war es streitig, ob zu den Kosten, die im Rahmen dieses Verfahren mit berücksichtigt werden konnten, auch die Kosten für die zeitlich vorhergehende außergerichtliche Abmahnung zählten.

Dies hat der BGH nun verneint:

"Die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (...).

Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (...).

Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten. Die Abmahnung hat eine doppelte Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion.

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (...). Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden (...)."


Dies bedeutet für die Praxis, dass der Abmahnende im Fall der Fälle nur über eine gesonderte gerichtliche Klage an das Geld für die außergerichtliche Abmahnung kommt. Hier kann der Abgemahnte noch einmal sämtliche Einwendungen vorbringen, die er für relevant hält, z.B. insb., ob die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war.

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