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OLG Hamburg: T-Online-Werbung rechtswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04) hat entschieden, dass die DSL-Werbung von T-Online rechtswidrig ist. T-Online hatte mit "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC Magazin für DSL-Internet-Zugangstarife" geworben. Die Prämierung bezog sich aber nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf die allgemeine Kategorie "Bester Internet-Provider".

In dieser Werbung sah ein Konkurrent eine Irreführung und klagte daher auf Unterlassung.

Die Hamburger Richter haben dem Recht gegeben:

"(...) Mit dem Landgericht ergibt sich eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls daraus, dass das Siegel "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC-Magazin" durch die Einbeziehung in die magentafarbige Kopfzeile, die die Aufforderung enthält, den passenden T(...)DSL-Tarif zu wählen, einen deutlichen Bezug zu diesem Produkt erhält.

Die Positionierung des Siegels steht in dieser Art der Präsentation nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen T(...), sondern in Bezug zu dem konkret beworbenen Tarif."


Und weiter:

"Folglich erwartet der Verkehr auch bei einem als "Produkt des Jahres" bezeichneten Preis, dass die Auszeichnung für ein ganz bestimmtes Produkt vergeben wurde, nicht aber allgemein für ein Unternehmen. Der Verkehr erkennt in der Bezeichnung nicht nur den Namen des jeweiligen Preises, sondern sieht in der entsprechenden Bezeichnung regelmäßig auch das konkret Bewertete."

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