Das AG Frankfurt (Urt. v. 20.04.2006 - Az. 31 C 3120/05-17) hatte zu entscheiden, ob das vom DFB und der FIFA vorgeschriebene vereinbarte Abtretungsverbot hinsichtlich FIFA-WM-Tickets wirksam ist.
Im vorliegenden Fall war das Ticket zwischen zwei Verbrauchern weiterverkauft worden.
Das Gericht hat die Verbotsklausel für unwirksam erachtet. Zwar erkennt es an, dass es sachliche Gründe für die Ausgestaltung eines solchen Verbots gibt:
"Der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt kann auch in AGB vereinbart werden (...) und ist (...) grundsätzlich wirksam.
Die von der Rechtsprechung (...) geforderte Voraussetzung, daß ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt besteht, welches berechtigte Belange des Kunden überwiegt, ist erfüllt. Im vorliegenden Fall hat das Sicherheitsinteresse (...) Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden. Es besteht eine erhebliche Gefährdung der WM-Spiele durch gewaltbereite Fußballfans, sog. Hooligans. (...)
Um dieser Gefahr durch gewaltbereite Fußballfans zu begegnen, ist die Einführung personalisierter Tickets in Verbindung mit der Vinkulation ein geeignetes und erforderliches Mittel (...). Es ermöglicht (...), von vorneherein keine vertraglichen Beziehungen mit als gewaltbereit bekannten Personen einzugehen. (...)
Angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Stadionbesucher, muß das Interesse des Ticketinhabers auf wirtschaftliche Nutzung seiner Forderung und freie Übertragbarkeit der Tickets zurückstehen."
Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nachweislich um einen unbescholtenen Bürger, so dass dieser sachliche Ausschlussgrund nicht griff.
Das Gericht prüfte dann weiter, ob das Abtretungsverbot evtl. deswegen gerechtfertigt war, da dadurch teure Verkäufe auf dem Schwarzmarkt unterbunden werden könnten:
"Dabei gesteht das Gericht dem Beklagten (...) ausdrücklich ein schützenswertes Interesse an der Eindämmung des sog. „Schwarzmarktes“ zu (...). Jedem Vertragspartner steht es grundsätzlich frei, auch ideelle Interessen und Motive in den Vertrag einfließen zu lassen.
Die Beklagten fühlen sich den sportlichen Grundsätzen des Fair Play verpflichtet, weshalb sie für finanzielle Chancengleichheit unter den Fans zu sorgen wollen. Die Preise für die WM-Tickets sollten so moderat sein, daß sich möglichst jeder Fan – unabhängig von der „Dicke seiner Brieftasche“ – ein Ticket leisten kann. Kein Fan solle die Zuteilungswahrscheinlichkeit durch eine Mehrzahlung verbessern können."
Jedoch sieht das Gericht diesen Grund als nicht ausreichend an, um rechtswirksam ein Abtretungsverbot zu vereinbaren:
"Dieser erbringt seine Leistung, nämlich die Bezahlung der Eintrittskarten, bereits erhebliche Zeit vor Spielbeginn. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bezahlung mehr als 9 Monate vor dem Spiel.
(...) Für den Ticketinhaber [besteht] die ständige Gefahr, daß das nunmehr erworbene Ticket für ihn wertlos wird. Es können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere (bessere) Karten gewinnen, infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an „seinem“ Spiel verlieren.
Durch die lange Zeit zwischen dem Bestellen der Karten und der Austragung des entsprechenden Spiels, dessen Paarung dem Kunden evtl. sogar unbekannt war, werden diese Ungewißheiten noch verschärft.
In all diesen Fällen hatte der Ticketinhaber aber nach den ATGB keine Möglichkeiten, die Karten an einen Dritten sei es entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuveräußern. Er war vielmehr gezwungen, die Karte ungenutzt verfallen zu lassen oder aber eine Sperrung nach Ziff. 4 ATGB zu riskieren.
Zwischen dem Ticketinhaber besteht letztlich ein vermögensrechtlicher Austauschvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Herstellung eines Werkes gegen ein Entgelt ist.
Eine Verpflichtung des Kunden, ggfs. nach vollständiger Erbringungder eigenen Leistung auf den Wert der Gegenleistung zu verzichten, nur um Dritten einen preisgünstigen Zugang zu Tickets zu erleichtern, wäre unbillig. Diese faktische Rechtlosstellung des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung ist auch mit der Bekämpfung des „Schwarzmarktes“ nicht zu rechtfertigen."
Das Abtretungsverbot verstößt somit gegen geltendes Recht und ist somit unwirksam. Der DFB wurde zur Übertragung der Karte verpflichtet.