Das LG Köln (Urt. v. 02.02.2006 - Az.: 31 O 605/04) setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und hat entschieden, dass Sportwetten nur mit einer inländischen Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind:
"Leitsätze:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
3. Die §§ 284, 287 StGB sind mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Ein Veranstalter von privaten Sportwetten ohne deutsche Lizenz handelt schon deswegen wettbewerbswidrig, weil er seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf."
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die com-Domain des Unternehmens betandwin und ist noch vor der "Sportwetten"-Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ergangen.