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OLG Köln: Unberechtigter Dispute-Eintrag rechtswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein unberechtigter Dispute-Eintrag eine Rechtsverletzung ist und der betreffende Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung des Disputes hat.

Das haben die Kölner Richter bejaht:

"Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags ergibt sich, ohne, dass es darauf ankommt, ob der Dispute-Eintrag einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, aus § 823 Abs. 1 BGB.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Das folgt aus dem vom Beklagten allerdings zur Begründung des Gegenteils zitierten Nichtabhilfebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 f.).

Danach erwirbt der Inhaber einer Internet-Adresse zwar weder das Eigentum an der Domain selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Er erhält aber ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht stellt – wie das Bundesverfassungsgericht ausführt - einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar und ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Danach ist die Situation bei der Inhaberschaft einer Domain vergleichbar mit der des berechtigten Besitzes an einer Sache. Auch der berechtigte Besitz kann schuldrechtlich eingeräumt sein."


Und weiter:

"Er ist aber als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB schutzfähig, weil er insofern eigentumsähnlich ist, als er wie dieses die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat (...).

Beides, die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat auch das Nutzungsrecht des Inhabers einer Domain, wenn dieses – wie das Bundesverfassungsgericht formuliert - dem Inhaber der Domain „ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache“. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die dem Kläger durch den Dispute-Eintrag des Beklagten genommen wird."


Unberechtigte Dispute-Einträge sind somit Rechtsverletzungen. Es besteht ein notfalls gerichtlich durchsetzbarer Löschungsanspruch.

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