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BPatG: Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke

In der letzten Zeit werden zunehmend auch Farbmarken als Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt und eingetragen. Somit ist es wenig verwunderlich, dass auch in diesem Bereich die Rechtsstreitigkeiten zunehmen. Vgl. z.B. zu der Frage, ob die Farbe "Gelb" als Farbmarke eingetragen werden kann die Entscheidung des BPatG, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.04.2005.

Nun hatte das BPatG (Beschl. v. 07.02.2006 - Az.: 27 W (pat) 233/04) in einem weiteren Fall zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gekommen:

"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und Farbzusammenstellungen dann markenfähig, wenn sie als Zeichen (...) wirken, grafisch dargestellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind (...).

Die Anforderungen an die grafische Wiedergabe sind erfüllt, wenn die Wiedergabe es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. Sie muss daher (...) klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (...).

Bei Farbzusammenstellungen ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens eine systematische Anordnung erforderlich, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, weil nur so Markeninhaber, zu-ständige Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, den Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig zu bestimmen (...)."


Mit anderen Worten: Es bedarf grundsätzlich gesteigerter Voraussetzungen, damit eine reine Farbmarke unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint.

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