Die Farbe Orange kann nicht als Farbmarke für den Bereich Baumärkte eingetragen werden (BPatG, Urt. v. 05.06.2025 - Az.: 29 W (pat) 24/18).
Die Klägerin war Inhaberin eines eingetragenen Kennzeichens in der Farbe Orange (RAL 2008) für die Tätigkeiten
“Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln”.
Das DPMA ordnete jedoch die Löschung des Kennzeichens an, da Zweifel an der Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung bestanden.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen vor Gericht.
Jedoch ohne Erfolg. Das BPatG bestätigte die Löschung der Farbmarke.
Eine originäre Unterscheidungskraft der Farbe Orange sei im Baumarktsektor nicht erkennbar.
Orange werde dort von vielen Unternehmen genutzt und sei somit nicht als Erkennungszeichen eines einzelnen Unternehmens geeignet.
Die Farbe habe sich auch nicht durchgesetzt, selbst wenn ein Gutachten der Markeninhaberin eine Zuordnung von knapp über 50% vorgelegt habe. Ein entsprechendes Gegengutachten mit abweichenden Ergebnissen stelle die Behauptungen stark infrage.
Die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung trage grundsätzlich der Markeninhaber. Dieser Beweislast sei er jedoch nicht nachgekommen.
"Eine Verkehrsdurchsetzung für den Zeitpunkt der Anmeldung der abstrakten Farbmarke Orange (RAL 2008) kann nicht festgestellt werden.
Dies geht zu Lasten der Beschwerdeführerin als Markeninhaberin, die insoweit die Feststellungslast trifft (v…)."