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Kategorie: Markenrecht

OLG Hamburg: Farbmarke "Gelb" für Hochdruckreiniger geschützt

Die Farbe Gelb bleibt als Marke für Hochdruckreiniger geschützt, da sie eine Herkunftsfunktion erfüllt und Verwechslungsgefahr besteht.

Die Farbe Gelb ist für den Warenbereich Hochdruckreiniger markenrechtlich geschützt (OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.2024 - Az.: 5 U 32/23).

Klägerin war die Firma Kärcher, ein weltweit führender Hersteller von Hochdruckreinigern. Sie war Inhaberin der Farbmarke "Zinkgelb" (RAL 1018).

Die Beklagte war ein italienischer Wettbewerber, der ebenfalls Hochdruckreiniger produzierte. Sie stellte die Geräte in verschiedenen Farben her, u. a. in Gelb-Schwarz und Gelb-Grau. Daneben gab es noch weitere Farben (z.B. grün oder grau).

Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Hamburg bejahte eine Markenverletzung und gab der Klage statt.

Die Farbe “Zinkgelb” wirke als Herkunftshinweis und verfüge über eine entsprechend hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Verwendung der gelben Geräte durch die Beklagte führe zu einer entsprechenden Zuordnungsverwirrung.

1. Farbe “Gelb” als Herkunftsnachweis:

"Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Benutzung von abstrakten Farbmarken die funktionsgemäße Benutzung voraussetzt, dass der selbständige Markencharakter der Farbmarke so deutlich erkennbar bleibt, dass in der Farbe an sich ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis gesehen wird (…). 

Die Klägerin hat zur Verkehrsgeltung und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke „Zinkgelb“ drei Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2005, 2018 und 2022 vorgelegt (…). Nach dem Ergebnis der Befragungen ist der Durchsetzungsgrad und der Zuordnungsgrad der Klagemarke für Hochdruckreiniger seit der Eintragung im Jahr 2005 nochmals deutlich gestiegen (Durchsetzungsgrad 83% in 2018 gegenüber 73,2% in 2005; Zuordnungsgrad 79,7% in 2018 gegenüber 68,4% in 2005). 

Im Jahr 2022 hat der bereinigte Kennzeichnungsgrad der Farbe „Zinkgelb“ im Zusammenhang mit Hochdruck-Reinigungsgeräten beim Verkehrskreis „Besitzer / Nutzer von Hochdruckreinigungsgeräten“ bei 83%, beim Verkehrskreis „(Potentielle) Besitzer / Nutzer von Hochdruckreinigungsgeräten“ bei 76% und bei der Gesamtbevölkerung bei 54,6% gelegen (Anlagen K29). Der sich daraus ergebende Zuordnungsgrad übersteigt die Schwelle von 50 % deutlich, die für die Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken gefordert wird, und ist für die Verkehrsgeltung einer abstrakten Farbmarke ausreichend (…)."

2. Zuordnungsverwirrung:

"Die Beklagten verwenden (…) Farbe Gelb in sämtlichen vorliegend angegriffenen Verletzungsformen markenmäßig. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (…)

Im Streitfall liegt eine Wahrnehmung der Farbe Gelb als eigenständiges Produktkennzeichen auch bei sämtlichen angegriffenen Hochdruckreinigern vor. Es besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und die Farbe Gelb ist in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen ein wesentliches Gestaltungsmittel der Produkte (…)."

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