Der BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az.: I ZR 183/03) hat entschieden, dass die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Meta-Tags eine Rechtsverletzung ist.
Es handelt sich dabei um ein Versäumnisurteil, da die Gegenseite nicht erschien. Das Urteil liegt noch nicht mit schriftlichen Entscheidungsgründen vor, so dass unklar ist, ob die Richter den Unterlassungsansprch primär auf Markenrecht oder Wettbewerbsrecht stützen.
Erst dann ist auch eine Analyse möglich, ob und wenn ja welche Auswirkung dieses Urteil auf die Rechtsprechung zu Google AdWords hat. Bislang entscheiden die Instanzgerichte zu diesem Problembereich recht unterschiedlich.