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OLG Dresden: Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"

Das OLG Dresden (Urt. v. 07.03.2006 - Az.: 14 U 2293/05) hatte eine weitere Entscheidung zu Umlaut-Domains zu treffen und damit die Entscheidung der Instanz, des LG Leipzig (= Kanzlei-Infos v. 11.12.2005), bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Bislang liegen nur vereinzelt Urteile vor: Das OLG Köln zu "schlüsselbänder.de" (= Kanzlei-Infos v. 29.09.2005), das OLG Hamburg zu "günstiger.de" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2005), das OLG München zu "österreich.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005), das LG Frankfurt a.M. zu "günstig.de" (= Kanzlei-Infos v. 15.11.2005) und das LG Köln zu "görg.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005).

Im Falle des OLG Dresden ging es um die Domain "kettenzüge.de". Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Domain-Benutzung durch den Beklagten.

Zunächst untersucht das Gericht, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Markenrecht stützten kann und verneint dies:

"(...) Unternehmenskennzeichen [sind] Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Die Klägerin versteht nach ihrem eigenen Vortrag unter dem Begriff "Kettenzüge" die Funktionsweise elektronisch gesteuerte Gerätschaften zu Auf-, Ab- und Seitwärtsbewegungen von Schau- und Bühnenelementen jeder Art, von Scheinwerfern, Lautsprechern, Dekorationen bis hin zum sprichwörtlichen "eisernen Vorhang". Damit bringt die Klägerin selbst zum Ausdruck, dass der Betriff "Kettenzüge" lediglich beschreibend, aber für Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann.

Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch im Sinne des (...) MarkenG an der Eignung dieses Begriffes, Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Begriff "Kettenzüge" durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hätte und damit als Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG anzusehen wäre."


Nachdem die Richter dies verneint haben, beschäftigten sie sich mit der Frage, ob ein Anspruch aus Deliktsrecht wegen Eingriffs in den eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt:

"Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Nach diesen Vorschriften ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt gegen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen (...). Der Eingriff muss unmittelbar betriebsbezogen sein, d.h. sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter richten (...). Mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes durch Ereignisse, die außerhalb des Betriebs einzutreten drohen und die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen, genügen daher nicht (...).

Zu einer solchen mittelbaren Beeinträchtigung zählt etwa die Nichteintragung des Betriebs in ein Branchentelefonbuch (...). Dem entspricht die hier vorliegende NichtVerfügbarkeit der dem Beklagten gehörenden Top-Level-Domain "www.kettenzuge.de". Dieses steht auch weder der Klägerin noch einem anderen Mitbewerber der Klägerin zur Verfügung, solange der Beklagte sie nicht an einen Mitbewerber verkauft. Es fehlt daher die Betriebsbezogenheit des Eingriffs."


Die Richter lehnen somit einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alleine deswegen ab, weil es an der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung fehlt.

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