Das AG Gemünden a.M. (Urt. v. 13.01.2004 - Az.: 10 C 1212/03) hat sich in einer etwas älteren, aber erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidungen damit auseinandergesetzt, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer im rechtlichen Sinne (§ 14 BGB) einzustufen ist.
Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04 = Kanzlei-Infos v. 11.03.2005; AG Radolfzell, Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03).
Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.
Das AG Gemünden schließt sich der Ansicht des LG hof an und lässt aus der bloßen Tatsache, dass viele Online-Auktionen vorhanden sind, noch keinen zwingend Rückschluss auf die Unternehmer-Eigenschaft zu:
"Hier hat der Beklagte substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass er zwar auch ein Unternehmen betreibt, der vorliegende Kaufvertrag jedoch nicht seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war, sondern seinen Privatbereich betraf.
Allein aus dem Umstand, dass bei der Auktionsplattform ebay etwa 150 Beurteilungen über den Beklagten eingetragen sind ergibt sich nicht zwingend, dass der Beklagte vorliegend als Unternehmer tätig geworden ist.
Aufgrund der Beliebtheit von ebay sind auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige ist der Beklagte auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen, welches Unternehmen der Beklagte betreibe und aus welchen Gründen es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handele."
Die Entscheidung des AG Gemünden a.M. darf nicht überbewertet werden. Zwar hat das Gericht mit einer Argumentation sicherlich recht, dass aufgrund der bloßen Beliebtheit von eBay auch bei Privatverkäufen die Zahl sehr schnell anwächst. In der Praxis ist es jedoch so, dass die ganz überwiegende Rechtsprechung sehr schnell die Unternehmeneigenschaft bejaht. Insofern ist die vorliegende AG-Entscheidung eher als absolute Ausnahme zu werten.