Der BGH (Urt. v. 27.04.2006 - Az.: I ZR 126/03: PDF) hatte zu entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen einen ausgeschiedenen Mitarbeiter treffen, der unbefugt Kundenlisten mitnimmt.
Die höchsten deutschen Richter haben die Kundendaten und die damit zusammenhängenden Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft und damit einen strafbaren Fall des § 17 Abs.2 UWG angenommen:
"Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (...) schriftliche Unterlagen (...) vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (...)."
Zudem treffen den ehemaligen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche:
"Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 (...) UWG (...).
Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorbereitender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (...)."