Das OLG München (Urt. v. 05.10.2006 - Az.: 29 U 3143/06) hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I (= Kanzlei-Infos v. 19.04.2006) zum Domain-Grabbing bestätigt.
Im vorliegenden Fall ging es um den Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: „Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?“ Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.
Das LG München I stufte das Verhalten des Beklagten als rechtswidriges Domain-Grabbing ein.
Das bestätigte nun auch das OLG München:
"In der Registrierung der Domain (...) und der Weiterleitung des Nutzers nach Aufrufen der Domain auf kostenpflichtige Seiten liegt eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers (...).
Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass grundsätzlich die Registrierung einer (frei gewordenen) Internet-Domain nicht als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann (...).
Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann sich allerdings aus dem Vorliegen besonderer, die Unlauterkeit im Einzelfall begründender Umstände ergeben, die über die bloße Registrierung der Domain hinausgehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine Registrierung mit dem Ziel erwirkt wird, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern (...) bzw. sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen (...). Gleiches gilt bei Verwendung eines Domainnamens, der demjenigen eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist, und der automatischen Weiterleitung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot (...).
Behinderungswettbewerb (...) kommt auch in Betracht, wenn Domains unter Verwendung bekannter Namen von Grabbern für eigene Seiten verwendet werden, um entsprechend viele Besucher auf diese Seite zu lenken (...). Diese Zielrichtung verfolgte im Ergebnis auch der Beklagte.
In der Erwartung, potentielle Kunden des Klägers zu erreichen, leitete der Beklagte diese bei Aufrufen der durch den Kläger vormals eingeführten Internet-Domain (...) auf von ihm in das Netz gestellte Seiten weiter, um an den für das Aufrufen dieser Seiten erhobenen Nutzungsgebühren partizipieren zu können. Darin ist gleichzeitig eine Behinderung des Unternehmens des Klägers zu sehen, da dieser Gefahr läuft, durch die mit der angegriffenen Nutzung der Internetdomain (...) verbundene, vom Beklagten verursachte „Negativwerbung“ Kunden zu verlieren oder Interessenten nicht zu gewinnen."
Siehe dazu auch die inhaltliche gleiche Entscheidung des LG München I zu einem identischen Sachverhalt (Kanzlei-Infos v. 30.09.2006).