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VG Berlin: Untersagung von Sportwettenwerbung durch Radiosender unwirksam

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten außer Vollzug gesetzt, in dem der „Neuen Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ untersagt wurde, Werbung für Sportwetten auszustrahlen und im Internet zu veröffentlichen.

Die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ veranstaltet in Berlin und Umgebung ein terrestrisch ausgestrahltes Rundfunkprogramm. Im Rahmen ihrer Werbesendungen wird Werbung für die Webseite „internetwetten(...)“ ausgestrahlt. Ihre Website (www.spreeradio.de) enthält eine Bannerwerbung für „internetwetten(...)“.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der „Neuen Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ sofort vollziehbar jegliche Art der Werbung für Sportwetten. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg sei die Veranstaltung privater Sportwetten rechtswidrig. Werbung dafür könne daher gestützt auf § 17 ASOG untersagt werden.

Gegen den Bescheid erhob die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ Widerspruch und begehrte beim Verwaltungsgericht Berlin vorläufigen Rechtsschutz. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 20. Oktober 2006 sei formell rechtswidrig.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei für die Untersagung von Sportwettenwerbung in Radioprogrammen sachlich unzuständig. Zuständig sei vielmehr die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks. Danach sei für die Aufsicht darüber, ob das Rundfunkprogramm die staatsvertraglichen Bedingungen einhalte, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ausschließlich zuständig. Zu dieser Aufsicht gehöre auch die Frage, ob Sendungen unzulässig seien, weil sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches – im Falle der Sportwettenwerbung gegen § 284 StGB - verstoßen würden.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei auch für Maßnahmen gegen die Sportwettenwerbung auf der Internetseite der „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ unzuständig. Die „Neue Spreeradio Hörfunkgesellschaft mbH“ sei Diensteanbieterin im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags und unterliege daher auch hinsichtlich der Gestaltung ihres Internet-Auftritts ausschließlich der Aufsicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.

Beschluss der 27. Kammer vom 27. November 2006 - VG 27 A 311.06 -

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 05.12.2006

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