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VG Düsseldorf: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend + Jackpot-Verbot

Das VG Düsseldorf hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06; Beschl. v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06) geurteilt, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist und außerdem ein Jackpot-Verbot beinhaltet.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06
"Leitsätze:
1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.
2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.
"


VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06
"Leitsatz:
Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO."


Das Gericht folgt damit der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME), VG Hamburg (Beschl. v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06), VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06), VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06; Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06) und des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.

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