Das OLG Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06) noch einmal bekräftigt, dass die Benutzung von Markennamen als Google AdWords Markenverletzungen sind.
Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung im Braunschweiger Raum:
"Die Verwendung des Begriffs "Impuls" als AdWord durch die Antragsgegner stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar (...)
Insofern gilt das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen sind die AdWords bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den lnternetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen. Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat (...), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden lnternetseite nicht sichtbar wird.
Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen."
Das Gericht stimmt damit mit dem Ansichten des LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05) und des OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04) überein, während das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04) anderer Ansicht sind.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht"