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BGH: Bei unerlaubter Sportwetten-Vermittlung nur geringe Schuld -> Einstellung des Strafverfahrens

Der BGH (Beschl. v. 29.11.2006 - Az.: 2 StR 55/06) hat entschieden, dass eine unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines Glücksspiels allenfalls nur eine geringe strafbare Schuld auslöst und das Strafverfahren einzustellen ist:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen) Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.

Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht."

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