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KG Berlin: Noch einmal: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!

Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 5 W 295/06: PDF) noch einmal bestätigt, dass bei eBay die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist einen 1 Monat und nicht 14 Tage beträgt.

Das KG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 10.08.2006) und das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 02.09.2006) hatten in der Vergangenheit schon ähnlich entschieden.

"Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.

"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist.

Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (...).

Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung "in Textform" (...) dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im
Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (...)."

Steht mithin die Belehrung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen …widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt.


Das Gericht beanstandet dabei nicht nur die 2-Wochen-Frist, sondern auch die Belehrung über den Zeitpunkt des Fristbeginns. Der Antragsgegner hatte geschrieben "Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist zu laufen."

Die Berliner Juristen siehen auch dies als falsch an:

"Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls (...) nicht klar und verständlich.

Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie (...) die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (...). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt.

Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist also (...) nicht zu laufen.

Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur
Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt."

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