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VG Stuttgart: Vermittlung von Sportwetten durch Veranstalter mit DDR-Lizenz zulässig

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20.02.2007 einer Antragstellerin, die in Stuttgart-Bad Cannstatt Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera vermittelt, vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.12.2006 gewährt.

Derzeit bestehen nach Auffassung der 4. Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Denn es sei fraglich, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe die Untersagung darauf stützen könne, das Verhalten der Antragstellerin verwirkliche den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Begrifflich müsse nach dem Lotteriestaatsvertrag (vom 18.12.2003) zwischen dem „Veranstalter“ und dem „gewerblichen Spielevermittler“ differenziert werden. Nach ihren Tätigkeiten sei die Antragstellerin wohl gewerbliche Spielevermittlerin, was aber ausschlösse, dass auch sie, und nicht nur die „Sportwetten Gera“, Veranstalterin im verwaltungsrechtlichen Sinne sei. Außerdem sei zweifelhaft, ob eine strafbare Haupttat vorliege. Die in Gera ansässige Sportwettenfirma sei im Besitz einer im Gebiet der ehemaligen DDR gültigen Erlaubnis für Oddset-Wetten. Deshalb sei es auch fraglich, ob dann eine Betätigung der Annahmestellen in Baden-Württemberg ein strafbares Verhalten darstellen könne. Denn ohne Haupttat gebe es keine strafbare Beihilfe. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die Antragstellerin den strafrechtlichen Tatbestand der Beihilfe oder die Tatbestände der Unterstützungshandlungen des Bereitstellens von Einrichtungen oder des Werbens erfüllt haben könne. Auch seien (obergerichtliche) strafrechtliche Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen worden.

Unter diesen Umständen sei es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, die Antragstellerin von den Vollzugsfolgen vorläufig freizustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verschiedene rechtlich gleichermaßen zulässige Optionen zur Beseitigung des verfassungs- und gemeinschaftswidrigen Zustands offen stünden, wozu auch eine der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der EU vergleichbare weitergehende Liberalisierung des Lotteriewesens zähle. Denn aus vielfältigen in der Tagespresse wiedergegebenen Äußerungen von Verbandsvertretern wie auch Politikern könne nur der Schluss gezogen werden, dass diese letztere Option nach wie vor im politischen Prozess relevant sei und Gewicht habe.

Gegen diesen Beschluss (4 K 4582/05) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 01.03.2007

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