Das VG Würzburg (Urt. v. 25.10.2006 - Az.: W 6 K 06 273) hat entschieden, dass die zuständige Behörde auch dann die Anmeldung eines Gewerbes zu bestätigen hat, wenn es die Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand hat.
Die Behörde könne die Bestätigung nicht mit dem Argument verweigern, private Sportwetten seien in Deutschland verboten:
"Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung (...) ist daher nur auf die Fälle beschränkt, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Nur in diesen Fällen liegt eine generell verbotene Tätigkeit vor, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtigt.
Dies ist bei der von der Klägerin angezeigten Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten aber gerade nicht der Fall (...)."
Insofern sei die Behörde verpflichtet, eine Empfangsbescheinigung auszustellen.