Das OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2007 - Az: 5 W 15/07) hat entschieden, dass die Formulierung "unfrei zurückgesandte Ware werden nicht angenommen" im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig sind.
Die Antragsgegnerin hatte bei eBay u.a. die Klausel eingestellt, dass sie unfrei zurückgesandte Waren nicht zurücknehme. Die Hamburger Richter hielten diese Klausel für wettbewerbswidrig:
"Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht.
Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild (...) nicht entspricht."
Und weiter:
"Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin in zulässiger Weise weiter darauf hinweist, dass bei einem Warenwert unter € 40.- die Rücksendekosten von dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht."
Fazit: Jeder Online-Händler sollte schleunigst seine Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen und eine mögliche "unfrei versandte Ware"-Klausel strreichen.