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OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimierten Seiten

Das OLG Rostock (Beschl. v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07) hat entschieden, dass suchmaschinen-optimierte Seiten unter gewissen Umständen urheberrechtlich schutzfähig sind.

"Zwar bietet die vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter "(…)" in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Nach dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck vom 22.02.2007 zeigte die Suchmaschine die Webseite der Beklagten als erstes von etwa 10.100 Ergebnissen an. Dass dies kein Zufallsprodukt, sondern von gewisser Dauer ist, ergibt sich daraus, dass die Webseite auch Ende Juni 2007 noch als drittes Suchergebnis von nunmehr 12.100 Einträgen auftritt."

Und weiter:

"Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die - vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist. belegen die oben genannten Ergebnisse.

Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht."


Die Gerichtsentscheidung ist - soweit ersichtlich - die erste zu diesem Themenkomplex.

Inhaltlich überzeugt die gerichtliche Begründung, warum hier von einem Urheberrechtsschutz auszugehen ist, nicht. Als einziges Argument führt das OLG das Ergebnis der Optimierung an, nämlich die Positionierung unter den Top Ten. Dieser Rückschluss ist aber keineswegs sicher. Denn die vordere Positionierung kann eine Vielzahl von sonstigen Gründen ab und muss nicht primär auf den einzigarten Inhalt der Webseiten zurückzuführen sein.

Da das Gericht die genauen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht weiter beleuchtet, bleibt bei der Entscheidung vieles im Unklaren.

Keinesfalls darf aus der Entscheidung der allgemeine Rückschluss gezogen werden, dass jede halbwegs suchmaschinen-optimierte Webseite urheberrechtlichen Schutz genießt.

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