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BGH: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

Der BGH (Urt. v. 01.03.2007 - Az. I ZR 51/04: PDF) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband auch dann klagebefugt ist, wenn ihm lediglich eine bestimmte Anzahl von Unternehmen angehört.

Nicht erforderlich sei dagegen, so die BGH-Richter, ob die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu den anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind. Ausreichend sei es vielmehr, wenn durch die erhebliche Anzahl der Mitglieder ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden könne:

"Die Klagebefugnis eines Verbands /...) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass dem Kläger sieben Kliniken und Kurkliniken angehören, die dem Klinikum auf dem Markt für Heilbehandlungen begegnen. (...)

Die danach als Wettbewerber des Klinikums zu berücksichtigenden sieben Mitglieder des Klägers sind eine erhebliche Zahl von Unternehmern (...). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (...).

Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an."

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