BGH: Bei wettbewerbsrechtlicher Klagebefugnis eines Verbands kommt es auf Art der Mitgliedschaft nicht an

28.03.2023

Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlicher Klagebefugnis eines Verbands kommt es auf Art der Mitgliedschaft (aktiv/passiv) der einzelnen Mitglieder grundsätzlich nicht an (BGH, Urt. v. 26.01.2023 - Az.: I ZR 111/22).

Klägerin im vorliegenden Fall war der IDO-Verband. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2022 - Az.: 20 U 325/20), hatte die Befugnis des Vereins, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, verneint.

Die Düsseldorfer Richter hatten kritisiert, dass der Wettbewerbsverein seine Mitglieder nur als passive Mitglieder aufnehme. Für eine aktive Mitgliedschaft müsse sich gesondert beworben und dann ein höherer Mitgliedsbeitrag bezahlt werden.

Beim IDO-Verband waren nach eigenen Angaben von ca. 2.750 Mitglieder lediglich 43 aktiv, die restlichen passiv.

Der BGH ist dieser Ansicht nicht in der Revision gefolgt, sondern hat die Klagebefugnis vielmehr bejaht.

Der amtliche Leitsatz lautet:

"Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen."

In den ausführlichen Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"So genügt es, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (...).

Auch bei unmittelbaren Mitgliedern kommt es auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen."

Der BGH konnte auch keinen Rechtsmissbrauch erkennen:

"Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

(1) Der Umstand, dass nur 43 von derzeit etwa 2.750 Mitgliedern des Klägers aktive Mitglieder mit Stimmrecht sind, spricht nicht gegen seine Klagebefugnis.

Nach den dargestellten Maßstäben kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte die Mitglieder verfügen.

Zudem weist die Revision zutreffend darauf hin, dass den passiven Mitgliedern grundsätzlich die aktive Mitgliedschaft offensteht. Sie verfügen zudem auch als passive Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts über sämtliche Mitgliedsrechte der aktiven Mitglieder und haben deshalb die Möglichkeit, im Rahmen von Ausschüssen und durch Anregungen gestaltend auf die Tätigkeit des Klägers Einfluss zu nehmen.

Sie haben außerdem das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen und sich zu äußern sowie die Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Einrichtung eines Ausschusses zu beantragen.

(2) Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, dass der Satzungszweck des Klägers, die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitglieder zu schützen, maßgeblich durch die beratende und informierende Tätigkeit des Klägers sowie gerade auch durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen verwirklicht wird.

Diese Tätigkeiten kommen sowohl den aktiven als auch den passiven Mitgliedern zugute.

Schon deshalb kann von einer bloß formalen Mitgliedschaft der passiven Mitglieder nicht gesprochen werden. Für die Wahrnehmung dieser in der Satzung festgeschriebenen kollektiven Mitgliederinteressen, auf der die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF beruht, spielt es auch keine Rolle, ob den einzelnen Mitgliedern, die sich bereits mit ihrer Mitgliedschaft für eine Unterstützung dieser Satzungszwecke des Klägers entschieden haben, ein Stimmrecht eingeräumt ist. Der Gefahr einer missbräuchlichen Verfolgung von Einzelinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 5/95, GRUR 1997, 933 [juris Rn. 16]) wird dabei durch die Voraussetzung einer erheblichen Anzahl von relevanten Mitgliedern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF hinreichend begegnet."