Der BGH (Urt. v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 120/04) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen die Bewerbung von noch nicht lieferbaren Produkten nicht wettbewerbswidrig ist:
"Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann."
Die BGH-Richter stellen somit entscheidend darauf ab, ob durch die Art der Präsentation beim Verkehr bereits der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei bereits im Handel. Ist dies zu verneinen, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor.