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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Angaben zur Lieferbarkeit in Online-Shop müssen stets aktuell sein

Die Angaben zur Lieferbarkeit eines Produktes in einem Online-Shop müssen stets richtig und aktuell sein, es darf zu keinen Verzögerungen kommen <link http: www.online-und-recht.de urteile nur-lieferbare-ware-darf-in-online-shop-angezeigt-werden-oberlandesgericht-hamm-20150811 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 4 U 69/15).

Der Beklagte bot in seinem Online-Shop Fahrräder an. Bei einem der Produkte hieß es "nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage".

Nachdem ein Testkunde die Ware online erworben hatte, melde sich ein Mitarbeiter des Beklagten per E-Mail:

"Guten Tag, Herr C,
das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren ?

Sportliche Grüße aus (...)"

Ein anderer Kunde hatte wenige Tage zuvor das Fahrrad gekauft und auch bezahlt, so dass die Ware nicht mehr liefberbar war.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da es sich um verbotenes Lockvogelangebot handle.

Der Beklagte argumentierte hingegen, es liege lediglich eine einzelne fehlerhafte Angabe vor, die keinen Wettbewerbsverstoß begründe. Aufgrund der zu hohen Kosten von mehreren zehntausend Euro könne er kein Warenwirtschaftssystem unterhalten, so dass er die Daten manuell einpflege. Aufgrund der Kürze der Zeit sei es hier zu dem Irrtum gekommen.

Das OLG hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Da die Angaben in einem Online-Shop technisch regelmäßig aktualisiert werden könnten, müsse die angegebene Lieferbarkeit einer Ware stets den realen Verhältnissen entsprechen. Angaben wie "nur noch wenige Exemplare auf Lager" reichten hingegen nicht aus, weil der Kunde hier weiter davon ausgehe, dass eine grundsätzliche Lieferbarkeit bestehe. Auch das Argument mit den zu hohen Investitionen für ein Warenwirtschaftssystem rechtfertige keine andere Beurteilung.

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