Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 03.07.2007 - Az.: I-20 U 10/07) hatte zu entscheiden, ob auch durch den Cache einer Webseite eine Wettbewerbsverletzungen begangen werden kann.
Zunächst stellen die Richter klar, dass derjenige, der sich auf den Cache beruft, hierfür auch beweispflichtig ist:
"Die Klägerin hat nicht plausibel vorgetragen, dass die von ihr vorgelegten Internet- Ausdrucke für das angegebene Datum des 20.12.2005 authentisch sind und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte. Insofern kann ihr Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin (…) keinen substantiierten Sachvortrag ersetzen.
Die Klägerin hat in das Wissen dieser Zeugin gestellt, dass die Beklagte noch im Januar 2006 "eine für jeden erreichbare gewerbliche Internetpräsenz unterhalten habe", die nicht den Anforderungen des § 6 TDG genügte.
Daraus erschließt sich jedoch nicht, welche Seiten oder Links angeklickt werden mussten, um über die Treffer-Liste von (…) zu der beanstandeten Seite zu gelangen.
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.06.2007 ausgeführt, dass bei Eingabe von "(…).de" bei (…) unter den dort angeführten 28 Treffern die Seite 18... angezeigt würde, die, wenn man sie anklicke, in der aus der Anlage J ersichtlichen Gestaltung erschiene. Klicke man auf der dort am linken Rand ersichtlichen Navigationsleiste auf "contact" erscheine die beanstandete Seite.
Dieser in zweiter Instanz neue Vortrag, den die Klägerin nochmals in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 25.06.2007 dargestellt hat, ist jedoch (...) nicht zuzulassen. Es beruht auf Nachlässigkeit der Klägerin, dass sie nicht bereits in erster Instanz präziser vorgetragen hat."
Aber selbst wenn die Seite im Cache abrufbar gewesen sein sollte, so fehle es an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes:
"Schließlich muss die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen.
Ist dies (...) mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann."